Sitzung: 13.03.2024 RAT
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 30, Nein: 1, Enthaltungen: 0
Vorlage: 22/001/2024
Beschluss:
Die
Erschließungsbeiträge für den Ausbau der Erschließungsanlage „Stichstraße zum
Krankenhaus“ in Höhe von 109.487,06 € werden zu 50 % der Stiftung St.
Franziskus-Hospital
Lohne für die Dauer
von 10 Jahren zinslos gestundet.
Die verbleibende
Summe in Höhe von 54.743,53 € ist in zehn Jahresraten von jeweils
5.474,35 € zu
zahlen.
Sofern sich die
zugrundeliegenden Voraussetzungen während der Stundung ändern, insbesondere das
Grundstück ganz oder teilweise veräußert wird oder das St. Franziskus-Hospital
den Betrieb ganz oder überwiegend einstellt, wird die Stundung widerrufen.
Sachverhalt:
Für den Ausbau der
Erschließungsanlage „Stichstraße zum Krankenhaus“ ab dem Kreisel Vogt-/
Brinkstraße wurde die Stiftung St. Franziskus-Hospital zu
Erschließungsbeiträgen in Höhe von 109.487,06 € veranlagt. Die Stiftung trägt
vor, dass sich die finanzielle Situation des Krankenhauses als sehr schwierig
darstellt. Mittel für diese Art von Kosten seien in keinem Budget eingeplant
und über die Umsatzerlöse des Krankenhauses nicht in dieser Größenordnung und
auf einen Schlag finanzierbar.
Der umlagefähige
Aufwand für die gesamte Erschließungsanlage wurde mit 124.452,23 € ermittelt.
Der hohe Beitrag für die Stiftung wird verursacht durch die Größe der im
rechtlichen Sinn angeschlossenen Grundstücksflächen und den höheren Zuschlag
für die Nutzungsart. Auf die Stiftung entfallen damit etwa 88 % der zu
erhebenden Erschließungsbeiträge.
§ 135 Baugesetzbuch
(BauGB) lässt sowohl einen vollständigen und teilweisen Erlass der
Erschließungsbeiträge als auch eine Stundung zu. Voraussetzung ist das Vorliegen
einer unbilligen Härte im Einzelfall. Eine unbillige Härte kann sich aus der
Natur der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder aus den persönlichen
Verhältnissen des Beitragspflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe) ergeben.
Während sachliche
Billigkeitsgründe in erster Linie zu einem teilweise oder vollständigen Erlass
führen, können persönliche Billigkeitsgründe vornehmlich eine Stundung
rechtfertigen.
Ein sachlicher
Billigkeitsgrund liegt z. B. vor, wenn die Gebrauchsvorteile der abzurechnenden
Straße durch das Vorhandensein mehrerer anderer Zufahrts- und
Zugangsmöglichkeiten erheblich geringer sind, als diejenigen der anderen
Anlieger und diese Unterschiedlichkeit der Vorteilslage durch den anzuwendenden
Maßstab keine hinreichende Berücksichtigung findet. Für das
Krankenhausgrundstück treffen diese Argumente zu, da das Areal an mehrere
Straßen grenzt.
Als weiterer Grund
für eine sachliche Härte kann angeführt werden, dass Friedhof-, Kirchen- und
Krankenhausgrundstücke häufig im Vergleich zu anderen Grundstücken sehr
großflächig und andersartig sind und sich hieraus ein Erlass/Teilerlass
rechtfertigen lässt. Auch dies ist hier bei einer zuzurechnenden Flächengröße
von ca. 20.000 m² der Fall.
Persönliche
Billigkeitsgründe könnten vorliegen, wenn durch die Zahlung des Beitrages die
wirtschaftliche Existenz des Beitragsschuldners gefährdet wird.
Die vorstehenden
Gründe rechtfertigen es nach Ansicht der Verwaltung, eine unbillige Härte
i.S.d. § 135 Abs. 5 BauGB anzuerkennen und, wie von der Stiftung beantragt,
einen Teilerlass und eine Stundung zu gewähren. Für angemessen wird
verwaltungsseitig ein Erlass von 50 % (54.743,53 €) und eine Stundung des
Restbetrages von 54.743,53 € in 10 Jahresraten erachtet, da der Antragstellerin
trotz der Mehrfacherschließung auch durch diese von der Stadt Lohne umgesetzte
Maßnahme ein Erschließungsvorteil erwächst.
Aus Gesprächen mit
dem Geschäftsführer des Krankenhauses lässt sich erkennen, dass eine solche
Regelung letztlich akzeptiert wird.
Vorgeschlagen wird
zudem, aufgrund des Vorliegens einer unbilligen Härte gemäß §§ 222 und 234 der
Abgabenordnung auf eine Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten. Diese
zinslose Stundung steht unter dem Vorbehalt, dass sich die zugrundeliegenden
Voraussetzungen während des Stundungszeitraums nicht ändern, insbesondere das
Grundstück seitens der Stiftung St. Franziskus nicht veräußert wird.
Beratungsverlauf:
Bürgermeisterin Dr. Voet und Ratsfrau Elsbeth Schlärmann wirken an der Beratung und Beschlussfassung nicht mit.
Nach Vorstellung des Sachverhalts und der Ergebnisse der Vorberatung durch den Ausschussvorsitzenden Sieveke gibt es zum Beratungsgegenstand keine Wortbeiträge.