Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja-Stimmen: 14, , Nein-Stimmen: 0, , Enthaltungen: 0

Beschlussempfehlung:

Den im Sachverhalt unter A) und B) dargestellten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen des Jahres 2019 gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 9 NKomVG wird zugestimmt.


Sachverhalt:

Die Zuordnung von Produkten / Kostenträgern zu einzelnen Budgets erfolgt über die Festsetzungen des Haushaltsplans (2019: Seite 10-18). Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 und 3 KomHKVO sind die Haushaltsansätze für Aufwendungen und der hierzu gehörenden Auszahlungen einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig.

In den Budgets der einzelnen Kostenträger sind folgende Aufwendungen nicht enthalten:

Personalaufwendungen

Aufwandskonten:

40 - 41

Abschreibungen

Aufwandskonten:

47*

Unterhaltung der Grundstücke und

baulichen Anlagen

Aufwandskonten: 

4211 *

Mieten und Pachten

Aufwandskonten:

4231 *

Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen

Aufwandskonten:

4241 *

Diese aus den Budgets ausgenommenen Aufwendungen (und dazugehöriger Auszahlungen) wurden gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO jeweils für den Gesamthaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungsansätze für Investitionen innerhalb eines Budgets gegenseitig deckungsfähig. Die Zuordnung von Investitions-Nummern zu investiven Budgets erfolgt ebenfalls über die Festsetzungen des Haushaltsplans (2019: Seite 153 ff.).

Für nicht durch Budgets abgedeckte, danach verbleibende überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen ist eine Genehmigung notwendig. Bis zu einem Betrag von 10.000 € liegt die Zuständigkeit beim Bürgermeister (§ 6 der Haushaltssatzung 2019 i. V. m. § 117 Abs.1 S.2 NKomVG), darüber hinaus beim Rat (§ 58 Abs.1 Nr.9 NKomVG). Eine Übersicht über die Jahresergebnisse 2019 aller gebildeten Budgets ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

A) 2019 kam es in drei Budgets im laufenden Ergebnis zu überplanmäßigen Budgetüberschreitungen über 10.000 € (nichtinvestiv), für deren Genehmigung der Rat zuständig ist:

Nr.

BUDGET

Bezeichnung

Ansatz Budget in €

Aufwand 2019 in €

Überschreitung in €

A1)

B 0/01

Verwaltungsleitung

55.500 €

66.195,70 €

10.695,70 €

A2)

B 6/03

Grünanlagen

246.800 €

304.530,56 €

57.730,56 €

A3)

B 2/01

Finanzen

17.967.000 €

19.754.251,59 €

(wegen Rückstellungsbildungen)

1.787.251,59 €

SUMME:

1.855.677,85 €

Die Überschreitung um etwas mehr als 10.000 € beim Budget B 0/01 kam vor allem durch die erst im Februar 2019 (statt wie geplant 2018) erfolgte Durchführung und Abrechnung des „E-Checks“ (Überprüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel) zustande. Für das Budget B 6/03 waren nach der Neubeauftragung 2018 die HH-Ansätze für 2019 nicht an die ausgeweitete externe Leistungsvergabe bei der Pflege von Grünanlagen angepasst worden. Die Überschreitung beim Budget B 2/01 um ca. 1,787 Mio. € entstand dadurch, dass die Kreisumlage im Folgejahr 2020 mit 13,721 Mio. € um 1,920 Mio. € über der Kreisumlage des Jahres 2019 lag (11,801 Mio. €). Die zu zahlende FAG-Umlage im Folgejahr 2020 betrug 588.752,- € (2019 = 0,- €). Ursache waren in beiden Fällen die höheren Steuereinnahmen im Bezugszeitraum Q4/2018 – Q3/2019. Für diese im Jahr 2020 zusätzlich abzuführenden Umlagezahlungen wurden im Jahresabschluss 2019 aufgrund der Verpflichtung aus § 47 KomHKVO zwei nicht zahlungswirksame Rückstellungen in derselben Höhe gebildet, die nicht im Haushaltsplan 2019 eingeplant werden konnten.

Hinweis: Ab dem Haushaltsplan 2020 enthält der jeweilige Haushaltsplan folgenden Haushaltsvermerk:

Die Erträge und Einzahlungen innerhalb eines Budgets sind für Aufwendungen und Auszahlungen

des Budgets in folgenden Fällen zweckgebunden gemäß § 18 Abs. 1 KomHKVO:

-        Erträge, die aus der Natur der Sache zweckgebunden sind (z.B. zweckgebundene Spenden und Zuweisungen)

-        die Steuern und Allgemeinen Umlagen für den vorgeschriebenen Anteil der Gewerbesteuerumlage und der Kreisumlage sowie der FAG-Umlage (incl. Rückstellungsbildung)

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 KomHKVO für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden sind. Solche Mehraufwendungen gelten nicht als über- oder außerplanmäßig. Dies gilt entsprechend für Zweckbindungen bei Mehrein- und -auszahlungen (§ 18 Abs. 2 KomHKVO).

Nachrichtlich: Die Gesamtsumme der Abschreibungen lag im Jahr 2019 mit 4.104.837,10 € um 42.437,10 € über der Summe der hierfür erfolgten Planansätze von 4.062.000,00 €. Hierfür ist aufgrund der Regelung des § 117 Abs. 5 NKomVG keine Genehmigung erforderlich.

B) Im Jahr 2019 wurden bei mehreren Investitionen außerplanmäßige Auszahlungen vorgenommen, die einer Genehmigung durch den Rat bedürfen:

Nr.

Inv.-Nr.

Bezeichnung

Ansatz Budget in €

Belastung 2019 in €

Überschreitung in €

B1)

15/037

Umbau der Verwaltung + WC-Anlage an der von-Galen-Schule

0

38.397,04 €

38.397,04 €

B2)

16/030

Neubau der Sport-/Mehrzweckhalle LOHNEUM

0

213.705,69 €

213.705,69 €

B3)

19/025

Spielplatzgeräte für die Kita große Strolche, Pariser Straße

0

64.343,34 €

64.343,34 €

B4)

19/026

Ausstattung Familienbüro

0

18.740,91 €

18.740,91 €

B5)

19/028

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wort-Bildmarke

0

4.446,57 €

4.446,57 €

B6)

19/042

Honorar Künstler-Wettbewerb

0

1.500,00 €

1.500,00 €

SUMME:

335.186,98 €

Für diese Maßnahmen waren im Jahresabschluss 2018 keine Haushaltsreste und im Haushaltsplan / Nachtragshaushaltsplan 2019 keine Haushaltsansätze gebildet worden, so dass die Auszahlungen außerplanmäßig waren.

Die Höhe der Gesamtauszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit betrug im Jahr 2019 50,121 Mio. €. Die Summe der o.g. zahlungswirksamen über- und außerplanmäßigen o. g. Aufwendungen und Auszahlungen A1), A2) sowie B1) bis B6) betrug 403.613,24 € = 0,81 % und ist im Verhältnis zum Gesamthaushalt unerheblich i. S. d. § 117 NKomVG. Die o.g. überplanmäßigen Aufwendungen unter A3) beim Ergebnis-Budget 2/01 entsprachen mit 1.787.251,59 € 3,25 % der gesamten ordentlichen Erträge bzw. 4,12 % der gesamten ordentlichen Aufwendungen. Für die genannten Aufwendungen / Auszahlungen ist gemäß §§ 58 und 117 NKomVG eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Lohne erforderlich. Die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen waren unvorhergesehen und unabweisbar, ihre Deckung war gewährleistet.

Beratungsverlauf:

Stadtkämmerer Theder erläuterte den Sachverhalt und ging dabei insbesondere auf die Budgets ein. Seitens des Ausschusses bestand kein Beratungsbedarf.