Sitzung: 03.06.2025 Ausschuss für Finanzen, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja-Stimmen: 14, , Nein-Stimmen: 0, , Enthaltungen: 0
Vorlage: 20/016/2025
Sachverhalt:
Die Zuordnung von Produkten / Kostenträgern
zu einzelnen Budgets erfolgt über die Festsetzungen des Haushaltsplans (2019:
Seite 10-18). Gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 1 und 3 KomHKVO sind die
Haushaltsansätze für Aufwendungen und der hierzu gehörenden Auszahlungen
einschließlich der Haushaltsreste innerhalb eines Budgets gegenseitig
deckungsfähig.
In den Budgets der einzelnen Kostenträger
sind folgende Aufwendungen nicht enthalten:
|
Personalaufwendungen |
Aufwandskonten: |
40 - 41 |
|
Abschreibungen |
Aufwandskonten:
|
47* |
|
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen |
Aufwandskonten: |
4211 * |
|
Mieten und Pachten |
Aufwandskonten: |
4231 * |
|
Bewirtschaftung der Grundstücke und
baulichen Anlagen |
Aufwandskonten: |
4241 * |
Diese aus den Budgets ausgenommenen
Aufwendungen (und dazugehöriger Auszahlungen) wurden gemäß § 19 Abs. 2 KomHKVO
jeweils für den Gesamthaushalt für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Im
Finanzhaushalt sind die Auszahlungsansätze für Investitionen innerhalb
eines Budgets gegenseitig deckungsfähig. Die Zuordnung von Investitions-Nummern
zu investiven Budgets erfolgt ebenfalls über die Festsetzungen des
Haushaltsplans (2019: Seite 153 ff.).
Für nicht durch Budgets abgedeckte, danach
verbleibende überplanmäßige bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
ist eine Genehmigung notwendig. Bis zu einem Betrag von 10.000 € liegt die
Zuständigkeit beim Bürgermeister (§ 6 der Haushaltssatzung 2019 i. V. m. § 117
Abs.1 S.2 NKomVG), darüber hinaus beim Rat (§ 58 Abs.1 Nr.9 NKomVG). Eine Übersicht über die Jahresergebnisse 2019
aller gebildeten Budgets ist der Vorlage als Anlage beigefügt.
A) 2019 kam es in drei Budgets im laufenden
Ergebnis zu überplanmäßigen Budgetüberschreitungen über 10.000 € (nichtinvestiv),
für deren Genehmigung der Rat zuständig ist:
|
Nr. |
BUDGET |
Bezeichnung |
Ansatz Budget in € |
Aufwand 2019 in € |
Überschreitung in € |
|
A1) |
B
0/01 |
Verwaltungsleitung |
55.500
€ |
66.195,70
€ |
10.695,70
€ |
|
A2) |
B
6/03 |
Grünanlagen |
246.800
€ |
304.530,56
€ |
57.730,56
€ |
|
A3) |
B
2/01 |
Finanzen |
17.967.000
€ |
19.754.251,59
€ (wegen Rückstellungsbildungen) |
1.787.251,59
€ |
|
|
|
|
|
SUMME: |
1.855.677,85
€ |
Die Überschreitung
um etwas mehr als 10.000 € beim Budget B 0/01 kam vor allem durch die erst im
Februar 2019 (statt wie geplant 2018) erfolgte Durchführung und Abrechnung des
„E-Checks“ (Überprüfung der ortsveränderlichen Betriebsmittel) zustande. Für
das Budget B 6/03 waren nach der Neubeauftragung 2018 die HH-Ansätze für 2019
nicht an die ausgeweitete externe Leistungsvergabe bei der Pflege von
Grünanlagen angepasst worden. Die
Überschreitung beim Budget B 2/01 um ca. 1,787 Mio. € entstand dadurch, dass
die Kreisumlage im Folgejahr 2020 mit 13,721 Mio. € um 1,920 Mio. € über der
Kreisumlage des Jahres 2019 lag (11,801 Mio. €). Die zu zahlende FAG-Umlage im
Folgejahr 2020 betrug 588.752,- € (2019 = 0,- €). Ursache waren in beiden
Fällen die höheren Steuereinnahmen im Bezugszeitraum Q4/2018 – Q3/2019. Für diese
im Jahr 2020 zusätzlich abzuführenden Umlagezahlungen wurden im Jahresabschluss
2019 aufgrund der Verpflichtung aus § 47 KomHKVO zwei nicht zahlungswirksame
Rückstellungen in derselben Höhe gebildet, die nicht im Haushaltsplan 2019
eingeplant werden konnten.
Hinweis: Ab dem Haushaltsplan 2020 enthält der jeweilige Haushaltsplan
folgenden Haushaltsvermerk:
Die Erträge
und Einzahlungen innerhalb eines Budgets sind für Aufwendungen und Auszahlungen
des Budgets in
folgenden Fällen zweckgebunden gemäß § 18 Abs. 1 KomHKVO:
-
Erträge, die aus der Natur
der Sache zweckgebunden sind (z.B. zweckgebundene Spenden und Zuweisungen)
-
die Steuern und Allgemeinen
Umlagen für den vorgeschriebenen Anteil der Gewerbesteuerumlage und der
Kreisumlage sowie der FAG-Umlage (incl. Rückstellungsbildung)
Zweckgebundene Mehrerträge
dürfen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 KomHKVO für entsprechende Mehraufwendungen
verwendet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vorhanden sind. Solche
Mehraufwendungen gelten nicht als über- oder außerplanmäßig. Dies gilt
entsprechend für Zweckbindungen bei Mehrein- und -auszahlungen (§ 18
Abs. 2 KomHKVO).
Nachrichtlich: Die Gesamtsumme der Abschreibungen lag im
Jahr 2019 mit 4.104.837,10 € um 42.437,10 € über der Summe der hierfür
erfolgten Planansätze von 4.062.000,00 €. Hierfür ist aufgrund der Regelung des
§ 117 Abs. 5 NKomVG keine Genehmigung erforderlich.
B) Im Jahr 2019 wurden bei mehreren Investitionen
außerplanmäßige Auszahlungen vorgenommen, die einer Genehmigung durch den Rat
bedürfen:
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Nr. |
Inv.-Nr.
|
Bezeichnung |
Ansatz Budget in € |
Belastung 2019 in € |
Überschreitung in € |
|
B1) |
15/037 |
Umbau der
Verwaltung + WC-Anlage an der von-Galen-Schule |
0 |
38.397,04 € |
38.397,04
€ |
|
B2) |
16/030 |
Neubau der
Sport-/Mehrzweckhalle LOHNEUM |
0 |
213.705,69 € |
213.705,69
€ |
|
B3) |
19/025 |
Spielplatzgeräte
für die Kita große Strolche, Pariser Straße |
0 |
64.343,34 € |
64.343,34
€ |
|
B4) |
19/026 |
Ausstattung
Familienbüro |
0 |
18.740,91 € |
18.740,91 € |
|
B5) |
19/028 |
0 |
4.446,57 € |
4.446,57 € |
|
|
B6) |
19/042 |
Honorar
Künstler-Wettbewerb |
0 |
1.500,00 € |
1.500,00 € |
|
|
|
|
|
SUMME: |
335.186,98
€ |
Für diese Maßnahmen waren im Jahresabschluss
2018 keine Haushaltsreste und im Haushaltsplan / Nachtragshaushaltsplan 2019
keine Haushaltsansätze gebildet worden, so dass die Auszahlungen außerplanmäßig
waren.
Die Höhe der Gesamtauszahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit, Investitionstätigkeit und
Finanzierungstätigkeit betrug im Jahr 2019 50,121 Mio. €. Die Summe der o.g.
zahlungswirksamen über- und außerplanmäßigen o. g. Aufwendungen und
Auszahlungen A1), A2) sowie B1) bis B6) betrug 403.613,24 € = 0,81 % und ist im
Verhältnis zum Gesamthaushalt unerheblich i. S. d. § 117 NKomVG. Die o.g.
überplanmäßigen Aufwendungen unter A3) beim Ergebnis-Budget 2/01 entsprachen
mit 1.787.251,59 € 3,25 % der gesamten ordentlichen Erträge bzw. 4,12
% der gesamten ordentlichen Aufwendungen. Für die genannten Aufwendungen / Auszahlungen ist gemäß §§ 58 und
117 NKomVG eine Genehmigung durch den Rat der Stadt Lohne erforderlich. Die
über- und außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen waren unvorhergesehen
und unabweisbar, ihre Deckung war gewährleistet.
Beratungsverlauf:
Stadtkämmerer Theder erläuterte den
Sachverhalt und ging dabei insbesondere auf die Budgets ein. Seitens des
Ausschusses bestand kein Beratungsbedarf.
